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Impressum

Entwurf — vor dem Livegang zu vervollständigen

Die rot markierten Angaben liegen noch nicht vor. Ein Impressum mit Platzhaltern ist rechtlich wie kein Impressum. Die bisherige Website hat genau dieses Problem: Dort steht durchgängig „Bitte geben Sie Ihren Firmennamen ein“.

Angaben gemäß § 5 DDG

Firmenname mit Rechtsform
fehlt — z. B. „Dellinger Bau GmbH“ oder „DellingerBau, Inhaber Vorname Nachname“
Anschrift
Straße und Hausnummer fehlen
97421 Schweinfurt
Vertretungsberechtigt
fehlt — bei GmbH die Geschäftsführung, bei Einzelunternehmen der Inhaber
Telefon
0155 65451461
E-Mail
Adresse unter eigener Domain empfohlen — derzeit DellingerBau@mail.com
Registergericht und -nummer
fehlt — nur bei eingetragenen Gesellschaften
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
nur angeben, falls vorhanden — § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG greift nur, „in Fällen, in denen sie eine … besitzen“. Sie wird nach § 27a UStG lediglich auf Antrag erteilt; Kleinunternehmer nach § 19 UStG haben regelmäßig keine. Dann entfällt die Angabe ersatzlos. DieSteuernummer gehört nicht ins Impressum und sollte auch nicht freiwillig veröffentlicht werden.
Wirtschafts-Identifikationsnummer
fehlt — wird seit 2024 vergeben und ist anzugeben, sofern erteilt

Berufsrechtliche Angaben

Für zulassungspflichtige Handwerke verlangt § 5 DDG zusätzlich die Angabe der zuständigen Kammer, der gesetzlichen Berufsbezeichnung, des Staates der Verleihung und einen Verweis auf die berufsrechtlichen Regelungen.

Die angebotenen Gewerke ordnen sich nach der Handwerksordnung wie folgt ein:

Maler und Lackierer
Anlage A Nr. 10 HwO — zulassungspflichtiges Handwerk
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
Anlage A Nr. 42 HwO — zulassungspflichtiges Handwerk
Estrichleger
Anlage A Nr. 44 HwO — zulassungspflichtig, sofern Estricharbeiten ausgeführt werden
Parkettleger
Anlage A Nr. 46 HwO — zulassungspflichtig, sofern Parkett verlegt wird
Bodenleger
Anlage B Abschnitt 2 Nr. 3 HwO — handwerksähnliches Gewerbe, keine Meisterpflicht, aber Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 HwO
Trockenbau
zulassungsfrei. § 1 Abs. 7 des Übergangsgesetzes zur Handwerksordnung stellt ausdrücklich fest: „Der Akustik- und Trockenbau ist keine wesentliche Tätigkeit eines der in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Gewerbe.“ Abgrenzung: Innen- und Außenputzarbeiten gehören dagegen zum Stuckateurhandwerk (Anlage A Nr. 9) und sind eintragungspflichtig.
Entrümpelung
kein Handwerk, sondern freies Gewerbe

Vom Betrieb zwingend zu klären

Malerarbeiten und Fliesenlegen sind zulassungspflichtige Handwerke nach Anlage A. Bei den Böden hängt es davon ab, was tatsächlich ausgeführt wird: Vinyl und Laminat fallen unter den zulassungsfreien Bodenleger,Parkett (Nr. 46) und Estrich (Nr. 44) dagegen nicht. Für die Anlage-A-Gewerke ist ein Eintrag in die Handwerksrolle erforderlich — über Meisterprüfung, Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO oder Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO.

Welche Gewerke tatsächlich eingetragen sind, weiß nur der Betrieb. Die Handwerkskammer für Unterfranken gibt darüber Auskunft und berät ihre Mitglieder kostenlos. Das ist keine Formalie: Eine Website, die zulassungspflichtige Arbeiten bewirbt, ist im Streitfall der Nachweis, dass sie angeboten wurden. Das Amtsgericht Karlsruhe hat 2019 gegen einen Trockenbauer, der Putzarbeiten ausführte, 20.000 Euro Bußgeld verhängt.

Zuständige Kammer
Handwerkskammer für Unterfranken
Rennweger Ring 3, 97070 Würzburg
hwk-ufr.de
Mitgliedschaft zu bestätigen
Gesetzliche Berufsbezeichnung
einzutragen — abhängig davon, welche Gewerke in der Handwerksrolle stehen
Verliehen in
Bundesrepublik Deutschland
Berufsrechtliche Regelung
Handwerksordnung (HwO), einsehbar unter gesetze-im-internet.de/hwo

Verbraucherstreitbeilegung

Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Ein Hinweis auf die Online-Streitbeilegungsplattform der EU ist hier bewusst nicht enthalten: Die Plattform wurde zum 20. Juli 2025 eingestellt, der frühere Pflichtlink ist damit entfallen und würde ins Leere führen.

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Bildnachweis

Sämtliche Fotos auf dieser Website stammen von eigenen Baustellen.Vom Betrieb zu bestätigen.

Referenzfotos: schriftliche Zustimmung des Eigentümers erforderlich

Der Bundesgerichtshof hat am 30. April 2026 (III ZR 164/25) entschieden, dass das Recht zur gewerblichen Verwertung von Innenaufnahmen grundsätzlich dem Grundstückseigentümer zusteht. Die Veröffentlichung ohne Zustimmung ist eine nach § 1004 BGB abwehrbare Eigentumsbeeinträchtigung. Bloße Kenntnis des Eigentümers genügt dem BGH ausdrücklich nicht.

Das betrifft nahezu jedes Foto auf dieser Website, weil Baustellenfotos vom Grundstück des Kunden aus entstehen. Die Panoramafreiheit nach § 59 UrhG hilft nicht: Sie gilt bei Bauwerken nur für die äußere Ansicht und nur für Aufnahmen von öffentlichen Wegen aus — für Innenräume also nie.

Zu beachten ist außerdem: Bei Mietwohnungen und Eigentümergemeinschaften sind Auftraggeber und Eigentümer verschiedene Personen. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks stellt dafür ein Muster bereit — es sollte um einen Widerrufshinweis nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO ergänzt werden, den es nicht enthält.

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